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Gesetzesnovellen

Neuregelungen zur Arbeit der Hochschulräte in Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein



Baden-Württemberg

Die im Update 02/2013 anhand des Anhörungsentwurfs bereits skizzierte Gesetzesänderung ist mittlerweile umgesetzt worden. Das nun gültige Landeshochschulgesetz sieht einen ausschließlich mit externen Mitgliedern besetzten Hochschulrat (bislang „Aufsichtsrat“) vor; die Grundordnung der Hochschulen kann abweichend eine gemischte Zusammensetzung vorsehen, dann aber mit Mehrheit der externen Mitglieder und externem Vorsitz. Die Amtszeit der Mitglieder wird auf maximal neun Jahre befristet. Zudem wurde eine Frauenquote von mindestens 40 Prozent eingeführt. Die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder soll in gemeinsamer Sitzung von Senat und Hochschulrat erfolgen. Der Hochschulrat soll dem Wissenschaftsministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ablegen und den Senat entsprechend unterrichten. Zudem soll er seine Zusammensetzung, Sitzungstermine, Tagesordnungen und wesentlichen Beschlüsse veröffentlichen.

Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) in der Fassung vom 1. April 2014





Hamburg

Am 3. Juni 2014 hat die Hamburger Bürgerschaft das neue Hochschulgesetz verabschiedet. Die im update 1/2013 im Detail vorgestellten Änderungen in Bezug auf Hochschulräte (vor allem Wahl und Abwahl der Präsidenten künftig durch den Senat bei Bestätigung durch den Hochschulrat, Beschluss der Struktur- und Entwicklungsplanung jetzt im Einvernehmen von Hochschulrat und Senat, Stärkung der Verantwortung des Hochschulrats im Finanzbereich, Möglichkeit der Abberufung von Hochschulratsmitgliedern, Einführung einer Frauenquote und einer Berichtspflicht) sind wie beschrieben umgesetzt worden.

Hamburgisches Hochschulgesetz in neuer Fassung (PDF)





Nordrhein-Westfalen

Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat am 25. März 2014 den Regierungsentwurf zum Hochschulzukunftsgesetz beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf vom November 2013, welcher der Anhörung der Hochschulen und der Verbände zugrunde lag (vgl. die Darstellung im Update 02/2013), ergeben sich bezogen auf die Hochschulräte folgende Neuerungen:

  • Die im Referentenentwurf (und auch im derzeit geltenden Recht) vorgesehene Zustimmungspflicht des Hochschulrates zum Hochschulentwicklungsplan (im Referentenentwurf § 21 Abs. 1 Ziffer 2) wird abgeschwächt und ersetzt durch die Kompetenz, lediglich „Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans“ aussprechen zu können (§ 21 Abs. 1 Ziffer 5). Dies steht im Gegensatz zu der Forderung des Positionspapiers deutscher Hochschulräte, das Entscheidungskompetenzen des Hochschulrats unter anderem in Form einer Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan für unverzichtbar hielt.
  • Die Kompetenz, den Jahresabschluss festzustellen, wird in § 21 Abs. 1 Ziffer 7 neu aufgenommen. Das geltende Recht enthält keine entsprechende Regelung.
  • Während der Referentenentwurf festhielt, dass sämtliche Mitglieder des Hochschulrats Externe sein sollen, lautet § 21 Abs. 1 Satz 3 nun: "Die Grundordnung regelt, dass entweder 1. sämtliche seiner Mitglieder Externe sind oder dass 2. mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind." (Damit soll die derzeit gültige Regelung beibehalten werden). Vorsitz und Stellvertretung des Vorsitzes müssen aus dem Kreis der Externen stammen (§ 21 Abs. 6); auch dies entspricht der aktuellen Gesetzeslage.
  • Die Abberufungsmöglichkeit eines Hochschulratsmitglied durch das Ministerium, die im derzeitigen Recht nicht vorgesehen ist, aber auch eine Forderung des Positionspapiers ist, wird gegenüber dem Referentenentwurf derart neu gefasst, dass das Ministerium nur auf Vorschlag des Senats oder des Hochschulrats (mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen) tätig werden kann (§ 21 Abs. 4a).
  • Der Kreis der Personen, denen der Hochschulrat nach § 21 Abs. 5a "mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung" geben muss (diese Passage ist im derzeit gültigen Hochschulgesetz nicht enthalten), wird gegenüber dem Referentenentwurf erweitert um den Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.

Der Regierungsentwurf ist am 10. April in den Landtag eingebracht worden. Am 18. Juni fand eine Expertenanhörung statt. Nach der Sommerpause soll das Hochschulzukunftsgesetz verabschiedet werden und zum Wintersemester 2014/15 in Kraft treten.

Regierungsentwurf zum Hochschulzukunftsgesetz (Korrekturmodus, PDF)





Schleswig-Holstein

Ein aktueller Gesetzentwurf der Landesregierung sieht vor, die Universität zu Lübeck, bislang rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Wirkung vom 1. Januar 2015 auf ihren Wunsch hin identitätswahrend in eine Stiftungsuniversität umzuwandeln. Die gewählte Organisationsform orientiert sich dabei am hessischen "Einheitsmodell". An die Stelle des Hochschulrates soll der Stiftungsrat als strategisches Beratungs- und Entscheidungsorgan treten; dessen Erweiterung der Entscheidungsrechte spiegelt die Autonomiegewinne der Hochschule wider. Zusätzlich wird ein Stiftungskuratorium eingerichtet, in dem potenzielle Stifter vertreten sein werden.

Der Stiftungsrat soll mit "den grundsätzlichen Stiftungsangelegenheiten im Bereich der Liegenschaftsverwaltung und bei der Bewirtschaftung der Finanzmittel betraut" werden (S. 4, vgl. § 7). Seine Zusammensetzung soll gegenüber dem Hochschulrat verändert werden, "um die Einflussmöglichkeiten der einzelnen Mitgliedergruppen und des Senats der Hochschule bei der Liegenschaftsverwaltung und der Bewirtschaftung der Finanzmittel, insbesondere bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, zu sichern" (S. 4): Neben fünf externen Mitgliedern erhält der Stiftungsrat zusätzlich vier interne Mitglieder. Das Wahlverfahren für den Stiftungsrat soll wie folgt gestaltet werden (vgl. § 7 Abs. 1):

  • Jede Mitgliedergruppe der Universität (also die Mitgliedergruppe der Professoren, die des wissenschaftlichen Dienstes, die der Studierenden und die des nichtwissenschaftlichen Dienstes) erhält das Recht, ein hochschulinternes Stiftungsratsmitglied zu wählen. Die internen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig einem anderen Organ oder Gremium angehören (§ 7 Abs. 2).
  • Die vier externen Stiftungsratsmitglieder werden auf Vorschlag einer Findungskommission (bestehend aus dem Präsidenten der Stiftungsuniversität und vier Senatsmitgliedern) vom Senat gewählt und vom Ministerium bestellt.
  • Ein weiteres externes Stiftungsratsmitglied wird durch das Stiftungskuratorium benannt, "um den im Stiftungskuratorium vertretenen Stifterinnen und Stiftern eine Mitwirkung im Stiftungsrat zu ermöglichen" (Begründung, S. 45).


Als externe Mitglieder sollen mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik aus dem In- und Ausland, die nicht einer Hochschule oder einem Ministerium des Landes angehören, gewählt werden können (§ 7 Abs. 2). § 7 Abs. 2 sieht eine Abberufungsmöglichkeit für Mitglieder des Stiftungsrates vor: Aus "wichtigem Grund" kann das Ministerium nach Anhörung des Senats und des Stiftungskuratoriums Mitglieder des Stiftungsrates entlassen. Der Stiftungsrat legt dem Senat und dem Ministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab; der Rechenschaftsbericht ist in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt zu machen (§ 7 Abs. 7).

Während die Einführung einer Rechenschaftspflicht und die Kompetenzzuweisung als sinnvoll anzusehen sind, steht die vorgesehene Statusgruppenrepräsentanz im Stiftungsrat in klarem Gegensatz zu den Empfehlungen, die die Vorsitzenden deutscher Hochschulräte im Positionspapier vom Januar 2012 formuliert haben. Zudem ist fraglich, ob der Gesetzentwurf dem angestrebten Ziel, "klare Verantwortlichkeiten und Aufgabenzuständigkeiten der Hochschulgremien" zu schaffen (Begründung, S. 34), gerecht wird: Zwischen Stiftungsrat und Stiftungskuratorium bestehen inkonsistente Wechselbeziehungen und Aufgabendoppelungen.

Entwurf eines Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (PDF)







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