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Gesetzesnovellen

Neuregelungen zur Arbeit der Hochschulräte stehen in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein auf der Agenda.



Baden-Württemberg

Die Landesregierung hat am 15. Oktober 2013 den Anhörungsentwurf für das dritte Hochschulrechtsänderungsgesetz gebilligt. Das neue Landeshochschulgesetz justiert die Leitungsstrukturen an den Hochschulen neu und enthält entsprechend auch Veränderungen in Bezug auf die Hochschulräte (bislang "Aufsichtsräte"). Wie im Eckpunktepapier des Kabinetts vom 26. Februar 2013 angekündigt, sieht der Gesetzesentwurf einen ausschließlich mit externen Mitgliedern besetzten Hochschulrat vor; die Grundordnung der Hochschulen kann abweichend eine gemischte Zusammensetzung vorsehen, dann aber mit Mehrheit der externen Mitglieder und externem Vorsitz. Die Amtszeit der Mitglieder wird auf maximal neun Jahre befristet. Zudem wird eine Frauenquote von mindestens 40 Prozent eingeführt. Die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder soll in gemeinsamer Sitzung von Senat und Hochschulrat erfolgen.

Der Hochschulrat soll in operativen Detailfragen (etwa in Bezug auf die Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer) entlastet werden. Der Hochschulrat soll dem Senat und dem Wissenschaftsministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ablegen. Zudem soll er seine Zusammensetzung, Sitzungstermine, Tagesordnungen und wesentlichen Beschlüsse veröffentlichen. Nach der bis zum 28. November 2013 dauernden Verbandsanhörung wird der Entwurf neu beraten und anschließend im Landtag eingebracht.

Viele der im Gesetzesentwurf beschriebenen Regelungen, etwa die doppelte Legitimation der Hochschulleitung (also die Wahl durch Senat und Hochschulrat), die Entlastung von operativen Kompetenzen, die überwiegend externe Besetzung sowie die verstärkten Ansätze in Richtung Transparenz und Rechenschaft stimmen mit dem Positionspapier deutscher Hochschulräte vom Januar 2012 überein. Dies trifft nicht zu auf die Befristung der Amtszeit sowie die Frauenquote.

Drittes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (PDF)




Nordrhein-Westfalen

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat am 12. November 2013 den Referentenentwurf zum Hochschulzukunftsgesetz verabschiedet. Er enthält einige Anpassungen, die das Zusammenwirken von Land und autonomen Hochschulen grundsätzlich neu regeln. Diese stoßen bei den Hochschulleitungen auf Skepsis, da die potenziellen Eingriffsrechte, die das Land sich künftig vorbehält, ausgeweitet werden, ihr faktischer Umfang und ihre konkrete Ausgestaltung aber vage bleiben.

Der Entwurf sieht auch zahlreiche den Hochschulrat betreffende Änderungen vor. Die Kompetenzen des Hochschulrats werden nicht, wie im Vorfeld vielfach befürchtet, gravierend beschnitten. Der Hochschulrat nimmt künftig sogar zusätzlich die "Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Präsidiums" (§ 21 Abs. 1 Ziffer 4) wahr. Er entscheidet abschließend bei Streitigkeiten innerhalb der Hochschule, die sich auf Wirtschaftlichkeitsfragen beziehen (§ 16 Abs. 4). Die Wahl und Abwahl der Hochschulleitung wird ebenfalls neu geregelt, hier wird die Rolle des Senats gestärkt. Künftig sollen die Mitglieder des Präsidiums „von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen innerhalb seiner beiden Hälften gewählt“ werden (§ 17 Abs. 1). Die Hochschulwahlversammlung besteht aus den Mitgliedern des Senats und denen des Hochschulrats (§ 22a Abs. 1). Die Dienstvorgesetztenfunktion für die hauptberuflichen Präsidiumsmitglieder liegt künftig nicht mehr wie bisher zwangsläufig bei dem beziehungsweise der Vorsitzenden des Hochschulrats, sondern beim Ministerium. Dieses kann seine Befugnisse aber "jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrats übertragen" (§ 33 Abs. 3).

Die Besetzung des Hochschulrats, der neben der vorsitzenden Person aus mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern bestehen soll, ist künftig verpflichtend rein extern (bislang konnte die Grundordnung auch einen gemischt besetzten Hochschulrat vorsehen). So soll der Begründung zufolge ein "Kontrapunkt […] zu der Stärkung des Senats" gesetzt und das "angemessene Kräfteverhältnis der zentralen Hochschulorgane im Gleichgewicht gehalten" werden. Das Besetzungsverfahren für den Hochschulrat erfährt keine Veränderung, auch eine Statusgruppenrepräsentanz ist weiterhin nicht vorgesehen. Neu ist allerdings, dass mindestens 40 Prozent der Hochschulratsmitglieder weiblich sein müssen (§ 21 Abs. 3). Erstmalig installiert wurde eine Abberufungsmöglichkeit: "Das Ministerium kann ein Mitglied des Hochschulrates bei Vorliegen eines wichtigen Grundes […] abberufen […]. Der Senat oder der Hochschulrat können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des jeweiligen Gremiums eine Abberufung vorschlagen" (§ 21 Abs. 4a).

Der Hochschulrat ist künftig verpflichtet, "die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich" bekannt zu geben. Ebenso muss er mindestens einmal im Semester "den Vertreterinnen oder Vertretern des Senats, des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Personalrats […], der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen" Gelegenheit zur Information und Beratung geben. Zudem muss er dem Ministerium jährlich "Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben" ablegen. Der Rechenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 21 Abs. 5a).

Neben den existierenden Gremien und der neu eingerichteten Hochschulwahlversammlung sieht der Referentenentwurf optional die Einrichtung einer "Hochschulkonferenz" vor (§ 22b). Diese soll "mindestens einmal im Jahr über den gegenwärtigen Stand und die künftige Entwicklungsperspektive sowie das Leitbild der Hochschule" beraten. Der Hochschulkonferenz sollen mindestens "die Mitglieder des Präsidiums, des Senats, des Hochschulrats, die Dekaninnen oder Dekane, eine Vertretung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden in den Fachbereichsräten, der Allgemeine Studierendenausschuss, die Gleichstellungsbeauftragte, der Personalrat […] sowie die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen" angehören.

Einige der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungen stimmen mit dem Positionspapier deutscher Hochschulräte vom Januar 2012 überein. Dies betrifft etwa die Wahl der Hochschulleitung durch Senat und Hochschulrat, die Möglichkeit der Abberufung sowie den Verzicht auf vorgegebene Statusgruppenrepräsentanz bei der Besetzung. Dennoch sind auch einige Unterschiede zu erkennen: Während das Positionspapier etwa die Sicherung von Transparenz und Rechenschaft vor allem als Selbstverpflichtung ansah, regelt der Referentenentwurf diese im Detail und formalisiert hochschulinterne Begegnungen und Austauschprozesse. Die Einführung einer Frauenquote war keine Forderung des Positionspapiers.

Im Frühjahr 2014 soll ein überarbeiteter Referentenentwurf erstellt und in die parlamentarische Beratung eingebracht werden. Das Hochschulzukunftsgesetz soll zum Wintersemester 2014/15 in Kraft treten.

Mehr Info auf der Website des NRW-Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung




Schleswig-Holstein

Der 2007 eingeführte Universitätsrat, ein hochschulübergreifendes Gremium der Universitäten Kiel, Lübeck und Flensburg, ist am 21. August 2013 abgeschafft worden. Der entsprechende § 20 des Hochschulgesetzes wurde ersatzlos gestrichen, damit gilt für die Universitäten Flensburg, Kiel und Lübeck wie für die übrigen Hochschulen des Landes die Vorschrift des § 19. Der Universitätsrat soll nun nach erfolgtem Inkrafttreten des Gesetzes durch hochschulbezogene Gremien ersetzt werden, die Mitglieder werden jeweils vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt. Bis zur Bildung des Hochschulrats an den jeweiligen Hochschulen nehmen die für die laufende Amtsperiode (eigentlich nur bis September 2013) bestellten Mitglieder des Universitätsrates die entsprechenden Aufgaben und Befugnisse wahr. Für den Bereich der Hochschulmedizin werden bezogen auf die Universitäten Kiel und Lübeck bis zu einer geplanten grundlegenden Novellierung des Hochschulgesetzes, die die Aufgabenverteilung zwischen Hochschulräten, Senaten und Präsidien neu justieren soll, Übergangsregelungen geschaffen.

Damit wird eine Forderung aufgegriffen, die das Positionspapier deutscher Hochschulräte im Januar 2012 festhielt: "Die Grundfunktionen eines Hochschulrates lassen sich am besten bezogen auf eine einzige Hochschule, das heißt nicht in Form von Landeshochschulräten, umsetzen. Hochschulübergreifende Modelle (wie etwa ein Landeshochschulrat) sollten als landespolitische Beratungsgremien auf ihre politikberatende Funktion beschränkt werden und auch von der Bezeichnung her klar von Hochschulräten abgegrenzt werden."

Hochschulvertreter der betroffenen Hochschulen teilten ebenso wie die zuständige Ministerin explizit die im "Handbuch Hochschulräte" konstatierte Einschätzung,die Zugehörigkeit zu einer Hochschule sei ein zentrales Element eines Hochschulrats, da sonst die Identifikation mit der Hochschule fehle. Zudem sei die intendierte Doppelfunktion (Einzelberatung von miteinander im Wettbewerb stehenden Hochschulen und Einnahme einer landesweiten Gesamtperspektive) nicht miteinander vereinbar.

Mehr Info auf der Website des Landtags Schleswig-Holstein






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