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Die politische Rolle der Hochschulräte

Eine Perspektive der Hochschulpräsidenten und -rektoren


Bevor ich auf die gestellte Frage eingehe, wie politisch Hochschulräte agieren sollen, will ich eine generelle Bemerkung zum Verhältnis der deutschen Hochschulen zu dieser Institution machen. Die Hochschulrektorenkonferenz hat, seit das Stichwort Hochschulrat in der durch die HRG-Novelle von 1997 angestoßenen Organisationsdebatte auftauchte, eine Beteiligung solcher vor allem extern besetzter Hochschulräte an der Hochschul- und Finanzplanung und der Wahl des Präsidiums für sinnvoll erachtet (HRK, 183. Plenum, 11/1997). Diese Einschätzung fußte auf der Überzeugung, dass Hochschulräte ein notwendiges Kontroll- und Steuerungsinstrument sind, wenn eine Hochschule wirklich autonom handeln will. Deshalb stieß eine Entschließung der Hochschulrektorenkonferenz, die diesen Zusammenhang herausstellte, im Jahr 2011 auf breite Zustimmung in der deutschen Hochschullandschaft. Hochschulräte werden in dieser Entschließung als "strenger Freund der Hochschulen" apostrophiert; dabei sollen sie so konzipiert sein, dass sie "den Ansprüchen an die Hochschulautonomie gerecht werden" können ('Strukturen und Funktionen von Hochschulräten", HRK, 11. Mitgliederversammlung, 11/2011).

Inzwischen hat nicht nur die typologische Vielfalt der Hochschulräte im föderalen System weiter zugenommen, sondern neue Hochschulgesetze haben deren Aufgaben und Befugnisse teilweise modifiziert. Dennoch hat die Hochschulrektorenkonferenz keinen Grund gesehen, von ihrer grundlegend positiven Einstellung zu Hochschulräten und von ihrem Grundverständnis abzurücken. Hierzu hat auch die positive Einschätzung seitens der Landesrektorenkonferenzen beigetragen. Deshalb ist auch bei der Frage nach dem politischen Hochschulrat von der genannten Entschließung auszugehen.

Diese Frage ist offensichtlich nicht zuletzt durch geplante oder durchgeführte Gesetzesänderungsverfahren der vergangenen Jahre aktuell geworden. Sie stellte sich der Hochschulrektorenkonferenz 2011 noch nicht. Aber es lässt sich doch eine zentrale Aussage identifizieren, die eine politische Positionierung von Hochschulräten nicht ausschließt, ja sogar voraussetzt: Hochschulräte werden von der Hochschulrektorenkonferenz definiert als "Mittlergremium zwischen Gesellschaft, Staat und Hochschule". Diese Rolle können sie nur sinnvoll ausfüllen, wenn es eine Gesprächsebene gibt, auf der auch Staat und Hochschulrat interagieren können. Im Übrigen besagt Mittlerfunktion ja, dass der Hochschulrat nicht nur als den Rücken stärkender Begleiter eines Präsidiums in der Politik vorstellig werden soll, sondern dass er, wenn nötig, durchaus aufgerufen ist, eine sachgerechte Streit- oder Konfliktkultur im Verhältnis von Staat und Hochschule zu etablieren oder in Gang zu halten.

Mit dieser Positionierung geht die Hochschulrektorenkonferenz über den Handlungsrahmen hinaus, der den Hochschulräten in der überwiegenden Zahl der Hochschulgesetze zurzeit gesetzt wird. Dort liegt das Hauptgewicht auf hochschulinternen Aufgaben mit Kontrollfunktion. Gleichwohl ist allen Akteuren immer klar gewesen, dass Angehörige von Hochschulräten, die ja hervorragende Kenntnisse und Erfahrungen in Feldern von Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur besitzen und einbringen sollen, nicht hochschulpolitisch abstinent sein werden. Die Hochschulen haben sich entsprechend bemüht, Persönlichkeiten zu werben, die über ein erkennbares Standing gegenüber der Politik und über belastbare Kontakte verfügen.

Die Politik wiederum würde sich ja eine Fülle relevanter Gesprächspartner bei ihrer Entscheidungsfindung entgehen lassen, wenn sie Hochschulräten nicht die Tür öffnen würde. Politikberatung gehört zu den informellen, aber selbstverständlichen Aufgaben von Persönlichkeiten, die an der Schnittstelle von Gesellschaft und Hochschule nach beiden Seiten blicken. Das ist Hochschulleitungen klar, und sie haben natürlich auch konstatiert, dass Hochschulräte auch in Ländern, in denen sie hierzu nicht ausdrücklich mandatisiert sind, gegenüber Landesregierungen und Parlamenten politisch nicht nur aktiv, sondern offensiv geworden sind – durchaus nicht ohne Erfolg, siehe Hamburg und Nordrhein-Westfalen. Die Hochschulrektorenkonferenz fand diese Aktivitäten sinnvoll und akzeptabel, da sie immer im Sinne der Hochschulleitungen stattfanden.

Die Frage, die auch viele Hochschulleitungen umtreibt, ist vielmehr, wie opportun es ist, solche Prozesse zu formalisieren, etwa im Sinne des baden-württembergischen Hochschulgesetzes. Hier gehen die Meinungen auseinander. Einerseits wird von klaren Regelungen im Sinne turnusmäßiger Unterrichtungen oder transparenter Berichtspflichten erwartet, dass sie einer intransparenten Kommunikation vorbeugen. Andererseits wird vor möglichen Widersprüchen zwischen gleichermaßen offiziellen Einlassungen von Präsidien und Hochschulräten gewarnt, da diese die staatlichen Seite zu einem divide et impera veranlassen könnten. Deshalb wurde auf Hochschulseite auch begrüßt, dass im Positionspapier der Vorsitzenden der deutschen Hochschulräte von 2012 die formelle Interaktion zwischen Hochschulräten und Landesregierungen beziehungsweise Landtagsausschüssen auf das Ablegen von Rechenschaft fokussiert wurde ('Hochschulräte als Organe einer autonomen Hochschule', Berlin 1/2012).

Die Hochschulrektorenkonferenz hat immer gefordert, Hochschulräte müssen, wenn sie für die Hochschulautonomie konstitutiv sein sollen, eine eindeutige strategische Funktion haben. Insofern ist es bedauerlich, wenn in Gesetzen die Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan, die ja an die staatliche Seite adressiert ist, durch eine hochschulinterne Stellungnahme zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans ersetzt wird. Da die Hochschulen aber zur Absicherung ihrer – soweit vorhanden – Autonomie die Hochschulräte ja in ihre Strategiebildung einbeziehen wollen, werden sie diesen Partnern von sich aus ein echtes Mitspracherecht einräumen und auf deren Unterstützung in Politik und Gesellschaft bauen. Ich bin mir sicher, dass eine gut funktionierende partnerschaftliche Zusammenarbeit von Hochschulleitung und Hochschulrat von solchen formalen Veränderungen unberührt bleiben wird.

Ein spezieller Fall ist die mögliche Einbeziehung von Hochschulräten in die strategische Landesplanung, soweit eine solche ernsthaft betrieben wird. Jede Umsetzung eines Landeshochschulentwicklungsplans, zum Beispiel nach dem Muster Nordrhein-Westfalens, wird scheitern, wenn nicht schon bei seinem Zustandekommen die Hochschulseite mitwirken kann. Warum die staatliche Seite bei diesem schwierigen Prozess auf den Rat von Hochschulräten verzichtet, die sowohl ihre Hochschulen als auch die an diese gerichteten gesellschaftlichen Erwartungen kennen, die ja wohl in solcher Planung auch eine Rolle spielen müssen, erschließt sich niemandem. Hier wäre die Mittlerfunktion der Hochschulräte, von der die Hochschulrektorenkonferenz ausgeht, mehr als gefragt.

Es dürfte zum allgemeinen Konsens der deutschen Hochschulen gehören, dass Hochschulräte ein klar definiertes Mitwirkungsrecht bei der Wahl von Präsidiumsmitgliedern haben sollen, namentlich bei der Entscheidung über Präsidenten. Dies ist in der überwiegenden Zahl der Hochschulgesetze entsprechend geregelt. Die Hochschulen sehen in diesen Fällen die Hochschulräte ebenfalls, wenn auch indirekt, in einer politischen Funktion, denn sie werden Bewerber vorschlagen beziehungsweise akzeptieren, die unter anderem ihren Erwartungen im Hinblick auf das Auftreten im politischen Raum entsprechen. Hochschulräte können also nicht nur die Führungskultur innerhalb einer Hochschule beeinflussen, sondern auch deren Positionierung gegenüber der Politik. Ich bin mir nicht sicher, ob dies allen Hochschulräten schon bewusst ist.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Hochschulräte ihre hochschulpolitischen Aktivitäten häufig nicht aus gesetzlichen Vorgaben ableiten können, dass sie sich damit aber durchaus in einem allgemeinen Erwartungshorizont bewegen. Die Hochschulen, speziell die Hochschulleitungen, werden solche Aktivitäten wie bisher akzeptieren und unterstützen, wenn sie im Konsens oder zumindest in Absprache mit dem Präsidium erfolgen und wenn sie auf der ausgewiesenen Kompetenz beruhen, die Mitglieder von Hochschulräten auszeichnet.


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