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Gesetzesnovellen

Neuregelungen zur Arbeit der Hochschulräte



Bremen

Die Bremische Bürgerschaft hat am 19. März 2015 eine Novellierung des Hochschulgesetzes beschlossen. Auch das neue Bremische Hochschulgesetz sieht keinen Hochschulrat vor. Damit bleibt Bremen weiterhin das einzige Land, das auf ein solches Organ verzichtet.

Bremisches Hochschulgesetz (BremHG), Verkündungsstand: 26. März 2015



Hessen

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften“ (Stand 15. Dezember 2014) vorgelegt. Der Referentenentwurf wurde im Rahmen eines schriftlichen Anhörungsverfahrens bereits den Hessischen Hochschulen und einigen weiteren Institutionen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Gesetzesnovelle soll in Kürze zur Beratung in den hessischen Landtag eingebracht werden.

Der Entwurf sieht vor, an entscheidenden Stellen die Kompetenzen der hochschulinternen Organe neu zu bestimmen:

  • Bei der Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin soll dem Entwurf zufolge künftig die von Senat und Hochschulrat paritätisch besetzte Findungskommission einen Wahlvorschlag erstellen (§ 42 Abs. 5 HHG neu), um damit die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Einflussnahme des Senates auf die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zu gewährleisten.

  • Bislang lagen Budgetfragen allein in der Entscheidung des Präsidiums, der Hochschulrat konnte lediglich Stellung dazu nehmen (vgl. § 42 Abs. 3 HHG). § 36 Abs. 2 Satz 7 und § 42 Abs. 3 HHG neu sehen nun ein gemeinsames Vetorecht des Senats mit dem Hochschulrat für den Budgetplan vor. § 42 Abs. 3 HHG neu bestimmt: "Der Budgetplan ist abgelehnt, wenn sowohl der Hochschulrat als auch der Senat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung ein Budgetplan beschlossen wird, entscheidet das Ministerium." Die Begründung führt an, durch das gemeinsame Vetorecht werde die "gemeinsame Verantwortung" von Hochschulrat und Senat gefördert.

  • Die Entwicklungsplanung bedarf dem Entwurf zufolge auch weiterhin nur der Zustimmung des Hochschulrates und nicht des Senates, aber nach § 35 Abs. 2 Satz 6 HHG neu kann der Senat für die Entwicklungsplanung künftig eine ablehnende Stellungnahme gegenüber dem Hochschulrat vor dessen Beschlussfassung erörtern. § 42 Abs. 1 HHG neu hält fest: Hat der Senat keine oder eine ablehnende Stellungnahme nach § 36 Abs. 2 Nr. 6 abgegeben, "wird die Vorlage des Präsidiums zur Entwicklungsplanung vor der Beschlussfassung des Hochschulrates mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Senates erörtert“. Diese Regelung soll, so die Begründung, "auch der Intensivierung der gemeinsamen Verantwortung der Hochschulorgane" dienen, da sie "im Dissensfall einen Diskurs der beteiligten Organe erfordert".

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (HHG neu) (Stand 15.12.2014) ist zurzeit online nicht verfügbar.



Schleswig-Holstein

Wissenschaftsministerin Kristin Alheit hat am 10. März 2015 in erster Kabinettsbefassung den Entwurf einer Gesetzesnovelle vorgelegt. Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zustimmend zur Kenntnis genommen. Nun startet die Phase der Anhörung.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung verfolgt unter anderem das Ziel größerer "Transparenz zwischen den Hochschulgremien": Transparenz und der Informationsaustausch zwischen den Hochschulgremien sollen durch die Einführung einer Berichtspflicht gegenüber dem Senat und dem Ministerium und eines Antrags- und Rederecht der oder des Vorsitzenden des Senates im Hochschulrat verbessert werden.

Zudem wird die Aufgabenverteilung zwischen Hochschulrat, Präsidium und Senat neu geordnet: Der Hochschulrat wird von der Zustimmungspflicht zu Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie von der Überwachung der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen entlastet. Neu aufgenommen wird außerdem die Möglichkeit einer Entlassung von einzelnen Mitgliedern der Hochschulräte, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Senat und Hochschulrat gestört ist.

Zusammenfassung der geplanten Änderungen    Erste Kabinettsbefassung vom 10. März 2015




Schleswig-Holstein: Stiftungsuniversität Lübeck

Im September 2014 hat der Landtag Schleswig-Holstein das „Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck“ (StiftULG) verabschiedet. Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wurde damit die Universität zu Lübeck in eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts überführt. An die Stelle des Hochschulrates tritt der Stiftungsrat als strategisches Beratungs- und Entscheidungsorgan – er wird dafür mit weitergehenden Rechten ausgestattet (§ 7 Abs. 6). Zusätzlich wird ein Stiftungskuratorium eingerichtet, in dem potenzielle Stifter vertreten sein werden.

Im Vergleich zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. Update 1 / 2014) ergeben sich im verabschiedeten Gesetz einige Änderungen, vor allem in der Besetzung: Nach § 7 Abs. 1 besteht der Stiftungsrat nun aus vier hochschulinternen und vier hochschulexternen Mitgliedern. Die Mitgliedergruppen der Stiftungsuniversität (also die Mitgliedergruppe der Professoren, die des wissenschaftlichen Dienstes, die der Studierenden und die des nichtwissenschaftlichen Dienstes) wählen jeweils ein internes Mitglied. Interne Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig einem anderen Organ oder Gremium der Stiftungsuniversität angehören (§ 7 Abs. 2). Die vier externen Mitglieder werden von einer Findungskommission bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier Senatsmitgliedern vorgeschlagen und vom Senat gewählt. Der Vorsitz ist zwingend extern besetzt (§ 7 Abs. 3).

§ 7 Abs. 2 sieht eine Abberufungsmöglichkeit auf Vorschlag des Senates und "bei Vorliegen eines wichtigen Grundes" durch das Ministerium vor. Neu eingeführt ist eine Rechenschaftspflicht; der Stiftungsrat legt dem Senat und dem Ministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab; der Rechenschaftsbericht ist in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt zu machen (§ 7 Abs. 7).

Die vorgesehene Statusgruppenrepräsentanz im Stiftungsrat steht im Gegensatz zu den Empfehlungen, die die Vorsitzenden deutscher Hochschulräte im Positionspapier vom Januar 2012 formuliert haben. Zudem bleibt die Rollentrennung zwischen Stiftungsrat und Stiftungskuratorium (besteht aus Freunden und Förderern der Stiftungsuniversität und berät ebenfalls die Stiftungsuniversität in wichtigen Fragen ihrer Entwicklung) unklar.

Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) vom 24. September 2014








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