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Gesetzliche Aufgaben und faktische Aufgabenwahrnehmung von Hochschulratsvorsitzenden

Impulsvortrag von Ulrich Müller


Auf welcher gesetzlichen Grundlage agieren Hochschulratsvorsitzende? Wie füllen Vorsitzende ihre Rolle in der Praxis aus? Eine Gesetzesanalyse und empirische Hinweise aus einer aktuellen Umfrage verdeutlichen, wie variantenreich der Vorsitz ausgestaltet werden kann.


Gesetzliche Aufgaben der Vorsitzenden


Die Rahmenbedingungen für die Rolle des Hochschulratsvorsitzes werden im Wesentlichen zum einen durch gesetzliche Vorgaben in den Hochschulgesetzen der Länder und zum anderen durch Festlegungen in der jeweiligen Grund- oder Geschäftsordnung bestimmt. Eine Untersuchung der hochschulspezifischen Regelungen würde den Rahmen des Artikels sprengen, daher konzentriert sich die folgende Darstellung auf eine Auswertung der 15 relevanten Landeshochschulgesetze (Stand Juni 2014, Bremen sieht weiterhin keinen Hochschulrat vor). Die Gesetzesanalyse verdeutlicht, welche Rolle Hochschulratsvorsitzenden zugewiesen wird und über welche Sonderrechte sie verfügen.

  • In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz kommt dem Vorsitzenden im Fall einer Stimmengleichheit bei Abstimmungen die entscheidende Stimme zu (HFG NRW § 22 Abs. 6; HochSchG RP § 75 Abs. 1) – ob es im Einzelfall klug und zielführend ist, diese Möglichkeit zu nutzen, ist eine andere Frage. Jedenfalls gibt diese Regelung dem Vorsitzenden eine herausgehobene Rolle.
  • In Baden-Württemberg sieht das Hochschulgesetz ein Eilentscheidungsrecht des Vorsitzenden vor: "In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Hochschulrats aufgeschoben werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Hochschulrats an dessen Stelle" (LHG BW § 20 Abs. 6). Dieser Passus soll, obwohl eigentlich grundsätzlich von einer guten Erreichbarkeit der Hochschulratsmitglieder per E-Mail und Handy auszugehen sein sollte, in dringenden Situationen eine Entscheidungsfähigkeit des Hochschulrats sicherstellen. Er kann im Einzelfall mit Zustimmung der übrigen Hochschulratsmitglieder durchaus auch zur Effizienzsteigerung angewandt werden.
  • Baden-Württemberg und Hessen (für die Goethe-Universität Frankfurt als Stiftungsuniversität) legen fest, dass der Hochschulratsvorsitzende die "Mitgliedschaft in bestimmten Ausschüssen" des Hochschulrats wahrnehmen muss – dadurch werden gezielt elementare Aufgaben als nicht delegierbar bestimmt. Dies betrifft in Baden-Württemberg die Leitung des Personalausschusses (der die Festsetzung von Leistungszulagen vornimmt; vgl. LHG BW § 20 Abs. 9) und in Hessen in Bezug auf die Goethe-Universität Frankfurt als Stiftungsuniversität die Mitgliedschaft im Wirtschafts- und Finanzausschuss des Hochschulrates (HSchulG HE § 86 Abs. 6). Letztere Regelung ist vor dem Hintergrund verständlich, dass bei einer Stiftungsuniversität der Kontrollfunktion in wirtschaftlichen Angelegenheiten wegen der größeren Eigenverantwortung der Hochschule natürlich ein großer Stellenwert zukommt.
  • Mecklenburg-Vorpommern stellt gesetzlich sicher, dass der Hochschulratsvorsitzende "Teilnahme- und Rederecht im Senat" hat (LHG MV § 86, Abs. 6). In vielen anderen Ländern ist dies gelebte Praxis ohne explizite gesetzliche Regelung. Im Saarland ist der Vorsitzende des Universitätsrates sogar Mitglied des Senats mit beratender Stimme (UG SL § 19 Abs. 5).
  • Außergewöhnlich ist der Ansatz in Nordrhein-Westfalen, der den Vorsitzenden als Dienstvorgesetzten der hauptberuflichen Präsidiumsmitglieder bestimmt (HFG NW § 33 Abs. 3). Angesichts der Ehrenamtlichkeit ist diese Regelung eine nicht unumstrittene Aufgabenzuweisung, die in der aktuell vorbereiteten Novelle auch modifiziert werden soll.


Im Detail sind noch einzelne weitere landesspezifische Regelungen zu konstatieren. Baden-Württemberg räumt – um für eventuelle Loyalitätskonflikte gerüstet zu sein – dem Vorsitzenden ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsstelle ein (LHG BW § 20 Abs. 10). In Berlin hat eigentlich der Senator (=Wissenschaftsminister) den Vorsitz inne (BerlHG § 64 Abs. 1) – diese Regelung ist aber faktisch aufgrund der flächendeckenden Nutzung einer Experimentierklausel ohne Bedeutung. Wegen der speziellen Konstruktion der Hochschulräte in Bayern (die Hälfte des Hochschulrats besteht aus Senatsmitgliedern) ist dort dem Vorsitzenden des Senats qua Amt der stellvertretende Vorsitz im Hochschulrat zugewiesen (BayHSchG Art 26 Abs. 4). Rheinland-Pfalz sieht Aufwandsentschädigungen nur für Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz vor (HochSchG § 75 Abs. 3). Weitere Regelungen bezüglich des Vorsitzes enthalten die Ländergesetze nicht.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die landesgesetzlichen Regelungen heben zwar in Einzelfällen den Vorsitz als Primus inter Pares hervor, lassen aber durchweg große Gestaltungsspielräume für hochschulspezifische Regelungen und individuelle Praxis. Man könnte sogar so weit gehen, zu konstatieren, dass das Wesentliche der Arbeit eines Hochschulratsvorsitzenden eben nicht gesetzlich geregelt wird.


Faktische Aufgabenwahrnehmung


Angesichts der Offenheit der Landesgesetze ist die Frage der Rollenwahrnehmung in der Realität umso bedeutsamer: Wie setzen Hochschulratsvorsitzende abhängig von ihrem persönlichen Erfahrungshorizont, ihrer individuellen Persönlichkeit sowie in Abhängigkeit von der Situation der Hochschule ihre Vorsitzendenfunktion um? Empirische Hinweise dzu können der Auswertung einer Umfrage entnommen werden, die im April/Mai 2014 unter Hochschulratsvorsitzenden deutscher Hochschulen durchgeführt wurde. Das Ergebnis: Hochschulratsvorsitzende investieren im Durchschnitt 19 Tage pro Jahr in ihre ehrenamtliche Tätigkeit. Genau die Hälfte der Befragten äußerte, der Zeitaufwand sei "durchweg gut leistbar"; ebenfalls 50 Prozent der Befragten gaben an, es sei „nicht immer leicht, das benötigte Zeitbudget einzuplanen“. Keiner der Befragten wählte die Antwortoption, der Aufwand stelle "zeitlich eine Überforderung dar". Durchschnittlich zwei Drittel der in den Vorsitz investierten Zeit konzentrieren sich auf die Sitzungen (42 Prozent) und den Kontakt zur Hochschulleitung (23 Prozent). Die hochschulinterne Kommunikation schlug mit durchschnittlich 12 Prozent zu Buche.

Je nach Situation der jeweiligen Hochschulen setzen Vorsitzende aber auch andere Akzente. So reservieren manche Hochschulratsvorsitzende bis zu 30 Prozent ihres Zeitbudgets für hochschulinterne Kommunikation, etwa mit Studierenden oder dem Senat. So lassen sich verschiedene "Vorsitzenden-Typen" mit je eigenen Schwerpunktsetzungen voneinander abgrenzen und idealtypisch benennen, etwa den "Sitzungsleiter", den "Sparringspartner der Hochschulleitung", den gerade genannten "internen Kommunikator", den "Troubleshooter" oder den "Außenminister". Die vorhandenen Gestaltungsspielräume der Landesgesetze werden offensichtlich positiv dafür genutzt, auf hochschulspezifischen Bedarf zu reagieren. Als Hauptaufgaben sehen Vorsitzende vor allem die Mitwirkung an der Hochschulstrategie (etwa Diskussion der Hochschulentwicklungsplanung oder von Zielvereinbarungsentwürfen), die Beratung der Hochschulleitung sowie die Aufsichtsfunktion (etwa Prüfung der Hochschulfinanzen). Das Einwerben von Drittmitteln/die Ansprache von Geldgebern betrachtet nur eine kleine Minderheit der Hochschulratsvorsitzenden als bedeutsame Aufgabe.

Als entscheidenden Erfolgsfaktor sehen viele Hochschulratsvorsitzende an, dass es ihnen gelingt, eine vermittelnde Funktion wahrzunehmen – also vertrauensvolle Kommunikation zu den verschiedenen hochschulischen Akteuren zu pflegen. Von einigen Vorsitzenden wird kritisch angemerkt, dass seitens der Hochschule die zur Beratung und Entscheidung nötige Informationsgrundlage teilweise nur auf Nachfrage oder nicht in angemessener Form zur Verfügung gestellt wird.


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Wie Hochschulratsvorsitzende ihre Rolle wahrnehmen

Ergebnisse einer Umfrage (vorgelegt von Ulrich Müller/CHE)

PDF (620 kB)





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