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Aufgaben des Hochschulrates im Bereich der Lehre

Impulsvortrag von Ulrich Müller: An welchen Stellen können Hochschulräte im Bereich der Lehre Einfluss nehmen? Wo müssen sie sogar Entscheidungen treffen?


Ein Vergleich der 15 relevanten Hochschulgesetze (Stand: Oktober 2013; Bremen sieht weiterhin keinen Hochschulrat vor) zeigt im Wesentlichen drei Ansatzpunkte, über die ein Hochschulrat Einfluss auf die Weiterentwicklung der Lehre hat: Mitwirkungsmöglichkeiten im Bereich Qualitätsmanagement, Mitspracherechte bei der Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen sowie Kompetenzen in Bezug auf die Hochschulentwicklungsplanung.


Qualitätsmanagement

In vier Bundesländern weist der jeweilige Gesetzgeber Hochschulräten eine entscheidende Rolle in Bezug auf das Qualitätsmanagement zu. In Baden-Württemberg ist – bezogen auf die Duale Hochschule Baden-Württemberg – sehr weitgehend die "Sicherung der Qualität des Studiums an der Studienakademie und der betrieblichen Ausbildung" als Aufgabe des Aufsichtsrats verankert. In Hamburg, Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein muss der Hochschulrat dem Qualitätssicherungssystem zustimmen beziehungsweise die entsprechende Satzung genehmigen. In den übrigen Ländern (sowie in Baden-Württemberg bei den übrigen Hochschulen) hat der Hochschulrat lediglich eine beratende Funktion in Bezug auf das Qualitätsmanagement.


Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen

Nur in drei Bundesländern (Baden-Württemberg – wiederum nur in Bezug auf die Duale Hochschule –, Bayern und Saarland) hat der Hochschulrat (Mit-)Entscheidungskompetenz bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Offensichtlich sehen die Gesetzgeber hier eher keine Kernaufgabe für einen Hochschulrat. In einigen Ländern (Baden-Württemberg in Bezug auf die übrigen Hochschulen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein) hat der Hochschulrat immerhin die Möglichkeit der Stellungnahme.


Struktur- und Entwicklungsplanung

In elf von 15 Bundesländern besitzt der Hochschulrat Entscheidungsrechte in Bezug auf die Struktur- und Entwicklungspläne. Nur in vier Ländern (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt) beschränkt sich die Rolle des Hochschulrats auf eine mitwirkende, etwa mit der Möglichkeit der Stellungnahme. Da die Hochschulräte in der Regel als (zumindest mehrheitlich) extern besetzte Gremien für die strategische Beratung aus Außensicht installiert wurden, ist es nur konsequent, dass sie bei der Hochschulentwicklungsplanung, die wesentliche strategische Überlegungen kondensiert, eine starke Rolle zugewiesen bekommen.


Sonstige Regelungen

Einige Bundesländer sehen weitere Zuständigkeiten des Hochschulrats im Bereich der Lehre vor. Im Saarland etwa werden dem Universitätsrat sehr kleinteilige Aufgaben zugewiesen, unter anderem Stellungnahmen zur Widmung von Hochschullehrerstellen sowie zu Studien- und Prüfungsordnungen. In Baden-Württemberg versucht der Gesetzgeber auf elegante Art und Weise, die Balance zwischen Unter- und Überforderung zu wahren: Dem Aufsichtsrat obliegt die "Beschlussfassung über die Funktionsbeschreibung von Stellen für Hochschullehrer". Die Beschlussfassung kann allerdings „bei Übereinstimmung mit dem beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplan entfallen“. Der Aufsichtsrat kann also grundsätzlich eingreifen, muss es aber nur, wenn von einem zuvor verabredeten Fahrplan abgewichen werden soll.


Adäquate Wahrnehmung der Rechte und Pflichten

Neben der Ausgestaltung der rechtlichen Kompetenzen ist auch die faktische Wahrnehmung derselben in den Blick zu nehmen. Manch ein Hochschulrat hat auf dem Papier vielleicht nicht viel zu sagen, wird aber seitens der Hochschule als Ratgeber dennoch sehr geschätzt, eingebunden und ernst genommen, da er konstruktiv Argumente einbringt und abwägt. Manch anderer Hochschulrat hat vielleicht auf dem Papier zwar weitreichende Kompetenzen, nutzt aber in der Praxis seine Rechte nicht auf eine für die Hochschule hilfreiche Art.

Von der Grundhaltung her sollte ein Hochschulrat daher in einem "demütigen Selbstbewusstsein" agieren: der Hochschule dienend, aber eigene, konstruktiv-kritische Impulse setzend. Ein Hochschulrat sollte in erster Linie "kritischer Freund" der Hochschule sein (nicht vereinnahmt, nicht dominierend).

Was die Eindringtiefe betrifft, sollte ein Hochschulrat darauf achten, auf strategischer "Flughöhe" zu bleiben und nicht zu detailliert ins Tagesgeschäft hinein zu regieren. Seine wichtigste Aufgabe ist es, Nachfragen und Impulse von außen einzuspeisen. Ein Hochschulrat kann beispielsweise nicht die Evaluation jeder Lehrveranstaltung im Einzelnen durchgehen – aber er kann sehr wohl zum Thema machen, welche Konsequenzen die Ergebnisse der Evaluation haben.

Ein Hochschulrat sollte darauf achten, stets faktenbasiert zu diskutieren. Diffuse "Eindrücke" vom Hörensagen oder unsachliche Emotionen helfen nicht weiter. Aussagekräftige, substanziierte Vorlagen (Evaluationen, Berichte, Kennzahlen, Informationen, Vergleiche …) sind als Diskussionsgrundlage unentbehrlich.

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