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Hochschulratskompetenzen werden verringert –
aber nur ein wenig

Grundlegende Gesetzesnovellen stehen vor allem in Baden-Württemberg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen bevor. Die in Baden-Württemberg und Hamburg vorbereiteten Änderungen scheinen nicht so weitreichend zu sein, wie es Ankündigungen und Koalitionsverträge zunächst vermuten ließen.


In Nordrhein-Westfalen ist die konkrete Umsetzung der bislang kommunizierten Eckpunkte noch recht vage. Gemeinsam sind den in Arbeit befindlichen Hochschulrechtsnovellen der drei genannten Länder eine Stärkung des Senats, vor allem bei Wahl der Hochschulleitung, eine Verstärkung der Transparenz, die Einführung einer Frauenquote sowie (in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen) eine rein externe Besetzung des Hochschulrats im Regelfall.




Baden-Württemberg

Am 26. Februar 2013 hat das Kabinett ein Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung der Leitungsstrukturen der Hochschulen, insbesondere des Hochschulrats, beschlossen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf ist in Vorbereitung. Das Eckpunktepapier sieht eine Entlastung des Hochschulrats von Detailfragen des akademischen Betriebs vor: Akademische Aufgaben, beispiels- weise Entscheidungen zu gemeinsamen Einrichtungen und Kommissionen, sollten künftig nicht mehr vom Hochschulrat, sondern vom Senat wahrgenommen werden. Ministerpräsident Winfried Kretschmann betonte: "Der Hochschulrat soll sich […] auf seine Rolle als kritischer Freund der Hochschulen konzentrieren und die wichtige Brücke zwischen Hochschulen und Gesellschaft schlagen."

Das gesetzliche Regelmodell sieht künftig einen ausschließlich mit externen Mitgliedern besetzten Hochschulrat vor. Die Hochschulen sollen aber die Möglichkeit behalten, weiterhin interne Mitglieder zu berufen. Die externen Mitglieder müssen dabei aber die Mehrheit und den Vorsitz stellen. Es wird für den Hochschulrat eine Frauenquote von mindestens 40 Prozent eingeführt. Mitglieder sollen weiterhin als Einzelpersönlichkeiten aufgrund ihrer Qualifikation berufen werden. Quotenregelungen für die Repräsentanz bestimmter Gruppen sind nicht vorgesehen. Die Legitimation der Hochschulratsmitglieder soll mittels einer Berufung durch Senat und Wissenschaftsministerium sichergestellt werden. Eine geeignete Regelung zur Amtszeitbegrenzung soll künftig eine kontinuierliche Erneuerung der Hochschulräte sicherstellen. Gegebenenfalls sollen verbriefte Auskunftsrechte des Senats gegenüber Rektorat und Hochschulrat etabliert werden. Die Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder soll künftig in gemeinsamer Sitzung von Senat und Hochschulrat erfolgen.

Pressemitteilung der Landesregierung (PDF)

Stellungnahme des Landesverbandes der Baden-Württembergischen Industrie (PDF)




Hamburg

Am 18. Juni 2013 wurde dem Senat der Gesetzesentwurf für eine Reform des Hamburger Hochschulrechts vorgestellt; das Anhörungsverfahren steht noch aus. Der Entwurf sieht zahlreiche Änderungen in Bezug auf Hochschulräte vor:

Präsidenten werden künftig nicht mehr vom Hochschulrat, sondern vom Hochschulsenat gewählt (§ 80 Abs. 1). Der Hochschulrat muss die Wahl bestätigen; eine von beiden Gremien paritätisch besetzte Findungskommission bereitet die Wahl vor. Auch die Befugnis zur Abwahl liegt zukünftig beim Hochschulsenat, der Hochschulrat muss die Abwahl bestätigen (§ 80 Abs. 4). Der Hochschulsenat beschließt künftig gleichberechtigt mit dem Hochschulrat die Struktur- und Entwicklungsplanung; beide Gremien müssen die entsprechenden Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen fassen (§ 84 Abs. 1 Satz 4). Dafür wird die Verantwortung des Hochschulrats im Finanzbereich gestärkt (§ 84 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 2). Die zuständige Behörde kann künftig "ein Mitglied des Hochschulrates aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen" (§ 84 Abs. 4). Mindestens 40 Prozent der Hochschulratsmitglieder müssen weiblich sein (§ 84 Abs. 5). Präzisiert wird auch die Haftung von Hochschulräten: Sie wird beschränkt auf den Haftungsmaßstab, der in anderen Bereichen für ehrenamtlich tätige Personen üblich ist, nämlich auf "Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit" (§ 84 Abs. 5). Zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Behörde und Hochschulrat nimmt künftig ein Vertreter der Behörde als Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil (§ 84 Abs. 7). Nicht zuletzt soll der Hochschulrat der zuständigen Behörde sowie dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit regelmäßig, wenigstens aber zweimal im Jahr über eine Tätigkeit berichten (§ 84 Abs. 8).

Mehr Info auf der Website der Hansestadt Hamburg




Mecklenburg-Vorpommern

Seit einer Novelle des Hochschulgesetzes (LHG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011) sind Hochschulräte nur noch eine Option. § 86 Abs. 1 lautet nun: "An jeder Hochschule kann ein Hochschulrat gebildet werden." Damit entfällt auch das zuvor in § 85 Abs. 1 geregelte Modell, dass die Vorsitzenden der Hochschulräte zugleich der Kommission Hochschule und Forschung angehören, die das Ministerium berät.

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern




Nordrhein-Westfalen

Das Hochschulfreiheitsgesetz soll an verschiedenen Stellen umgestaltet werden zu einem "Hochschulzukunftsgesetz", das 2014 in Kraft treten soll. Derzeit existiert nur ein Eckpunktepapier, das den Hochschulrat betreffend folgende Ausrichtung markiert: Er soll künftig aus mindestens sechs bis maximal zwölf Mitgliedern zuzüglich eines Vorsitzes bestehen. Die Kompetenzen des Hochschulrates sollen stärker in Richtung Aufsicht und Beratung der Hochschulleitung ausgerichtet sein. Er soll keine originär dienstrechtlichen Funktionen mehr wahrnehmen. Mindestens 40 Prozent der Hochschulratsmitglieder sollen weiblich sein. Einzelne Mitglieder sollen durch das nordrhein-westfälische Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) aus wichtigem Grund abberufen werden können.

Die Transparenz der Arbeit des Hochschulrats soll gewährleistet werden, indem er eine Vertretung des Senats, des AStA sowie der Personalräte auf Wunsch einmal im Semester informiert, die Tagesordnung und Beschlüsse seiner Sitzungen in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt gibt und dem MIWF mindestens einmal jährlich einen zu veröffentlichenden Rechenschaftsbericht erteilt. Die genaue Ausgestaltung dieser Vorhaben bleibt abzuwarten. Unklar ist ebenfalls noch, ob der Hochschulrat künftig rein extern besetzt sein soll; ferner, ob er umbenannt werden soll und wie künftig die gesellschaftlich relevanten Gruppen vertreten sein können.

Eckpunkte zu dem Entwurf eines Hochschulzukunftsgesetzes in NRW (PDF)




Sachsen

Mit Wirkung vom 18. November 2012 wurde das Sächsische Hochschulgesetz (jetzt: Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in einigen Punkten novelliert. In Bezug auf die Hochschulräte wurde neben einer angemessenen Reisekostenentschädigung (§ 86 Abs. 11) unter Anderem die Frage der Haftung neu geregelt (§ 86 Abs. 10: "Mitglieder des Hochschulrates, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben der Hochschule den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.").

Sächsisches Gesetz- und Ordnungsblatt vom 9. Februar 2013 (PDF)




Schleswig-Holstein

Die Wissenschaftsministerin Prof. Dr. Waltraud Wende hat im Januar 2013 angekündigt, den übergreifenden Universitätsrat für die Universität Flensburg, die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und die Universität zu Lübeck durch hochschulbezogene Gremien zu ersetzen: "Wir werden dem Wunsch aller drei Universitäten folgen und den zurzeit existierenden Universitätsrat kurzfristig abschaffen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird demnächst vorgestellt." Stattdessen soll es – "wie bundesweit üblich und an unseren Fachhochschulen bereits Realität" – individuelle Hochschulräte für die Universitäten geben.

Mehr Info auf der Website des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein







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