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Gesetzesnovellen

Neuregelungen zur Arbeit der Hochschulräte



Nordrhein-Westfalen

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 11. September 2014 das Hochschulzukunftsgesetz (HZG) verabschiedet. Es ist zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 in Kraft getreten. Gegenüber dem im Update 01/2014 vorgestellten Regierungsentwurf ergeben sich einige Änderungen. So wird zum Beispiel das Instrument des Landeshochschulentwicklungsplans auf der Grundlage vom Landtag gebilligter Planungsgrundsätze "im Einvernehmen" (Regierungsentwurf: im Benehmen) mit dem Landtag vom Ministerium beschlossen (§ 6 Abs. 2). Manche Regelungen des HZG stoßen bei den Hochschulleitungen weiter auf Skepsis, da die potenziellen Eingriffsrechte, die das Land sich vorbehält, im Vergleich zum bislang geltenden Recht deutlich ausgeweitet werden.

Bezogen auf die Hochschulräte sind folgende Anpassungen im Vergleich zum Regierungsentwurf zu nennen:

  • Der die Arbeit des Hochschulrates regelnde § 21 wurde im Vergleich zum Regierungsentwurf nur marginal angepasst, in § 21 Abs. 1 Satz 6 lautet die dort beschriebene Aufgabe nunmehr "Empfehlungen und Stellungnahmen [Regierungsentwurf: nur "Stellungnahmen"] in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind".
  • § 6 Abs. 4 regelt, dass das Ministerium, "wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt", nach Anhörung der Hochschule und des Hochschulrats (Regierungsentwurf: "im Benehmen mit dem Hochschulrat") Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen kann, "sofern dies zur Sicherstellung der Verantwortung des Landes, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist".
  • § 17 Abs. 4 hält fest, dass die Hochschulwahlversammlung (die nach § 22a zur Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Senats und zur anderen Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrats besteht) jedes Mitglied des Rektorats mit der Mehrheit von fünf Achteln (Regierungsentwurf: "drei Vierteln") ihrer Stimmen abwählen kann.

Manche Veränderungen des HZG im Vergleich zum bislang geltenden Recht sind konträr zu Forderungen des Positionspapiers deutscher Hochschulräte: Die im bislang geltenden Recht vorgesehene Zustimmungspflicht des Hochschulrates zum Hochschulentwicklungsplan ist nun abgeschwächt und ersetzt durch die Kompetenz, lediglich "Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans" aussprechen zu können (§ 21 Abs. 1 Ziffer 5).

Zudem ist – auch wenn der in § 21 Abs. 5a angelegte Rechenschafts- und Transparenzansatz grundsätzlich als sinnvoll angesehen werden muss – fraglich, ob der Kreis der Personen, denen der Hochschulrat "mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung" geben muss, derart formalisiert und im Detail vorgeschrieben werden soll. Das Positionspapier interpretierte die Sicherung von Transparenz und Rechenschaft dagegen vor allem als Selbstverpflichtung.

Andere Änderungen des nun geltenden Rechts im Vergleich zum bisherigen sind dagegen als sinnvoll anzusehen, etwa die neu aufgenommene Kompetenz des Hochschulrats, den Jahresabschluss festzustellen (§ 21 Abs. 1 Ziffer 7). Der Hochschulrat nimmt künftig zusätzlich die "Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Präsidiums" wahr (§ 21 Abs. 1 Ziffer 4) und entscheidet abschließend bei Streitigkeiten innerhalb der Hochschule, die sich auf Wirtschaftlichkeitsfragen beziehen (§ 16 Abs. 4). Auch die Abberufungsmöglichkeit eines Hochschulratmitglieds durch das Ministerium (§ 21 Abs. 4a) entspricht den Vorstellungen des Positionspapiers.

Die Neuregelung der Wahl und Abwahl der Hochschulleitung erfüllt ebenfalls die im Positionspapier skizzierten Ideale (Wahl der Hochschulleitung durch Senat und Hochschulrat). Die Dienstvorgesetztenfunktion für die hauptberuflichen Präsidiumsmitglieder liegt künftig nicht mehr wie bisher zwangsläufig bei dem Vorsitzenden des Hochschulrats, sondern beim Ministerium. Dieses kann seine Befugnisse aber "jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrats übertragen" (§ 33 Abs. 3).


Hochschulzukunftsgesetz (HZG NRW) vom 16. September 2014

Gegenüberstellung des Gesetzentwurfes der Landesregierung und der Änderungsanträge des zuständigen Ausschusses







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