Neue Regelungen zu Hochschulräten


Hessen

Der Hessische Landtag hat im November 2015 das "Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften" beschlossen. Es sieht die Möglichkeit des Promotionsrechtes für forschungsstarke Fachhochschulen (künftig: Hochschulen für angewandte Wissenschaften) vor sowie Qualifikationsprofessuren (tenure track).

Folgende Änderungen betreffen die Hochschulräte:

  • Die Entwicklungsplanung bedarf auch weiterhin nur der Zustimmung des Hochschulrats und nicht des Senats, aber § 42 Abs. 1 HHG hält nun fest: Hat der Senat keine oder eine ablehnende Stellungnahme nach § 36 Abs. 2 Nr. 6 abgegeben, "wird die Vorlage des Präsidiums zur Entwicklungsplanung vor der Beschlussfassung des Hochschulrates mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Senats erörtert."
  • Das HHG sieht nun ein gemeinsames Vetorecht des Senats und des Hochschulrats für den Budgetplan vor (§ 36 Abs. 2 Satz 7 und § 42 Abs. 3). Bislang lagen Budgetfragen allein in der Entscheidung des Präsidiums. § 42 Abs. 3 hält nun fest: "Der Budgetplan ist abgelehnt, wenn sowohl der Senat als auch der Hochschulrat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. Gibt der Senat bei erstmaliger Befassung nach einer zustimmenden Stellungnahme des Hochschulrats keine zustimmende Stellungnahme ab, ist der Hochschulrat vor der endgültigen Beschlussfassung des Präsidiums erneut zu befassen und der Senat erneut zu hören. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder im Fall des Satz 2 nach der erstmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Senat ein Budgetplan die Zustimmung entweder des Hochschulrats oder des Senats findet, entscheidet das Ministerium."
  • Bei der Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin erstellt künftig die gemeinsam von Senat und Hochschulrat paritätisch besetzte Findungskommission einen Wahlvorschlag (§ 42 Abs. 5 HHG), damit die grundgesetzlich notwendige Einflussnahme des Senats auf die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten gewährleistet ist.

Der im update 02/2015, S. 31f. skizzierte Abgleich des Regierungsentwurfs mit dem Positionspapier der Vorsitzenden deutscher Hochschulräte bleibt in der Bewertung unverändert aktuell.

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Änderungen vom 30. November 2015) (PDF)

Hessisches Hochschulgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2015




Schleswig-Holstein

Im Dezember 2015 hat der Schleswig-Holsteinische Landtag eine umfangreiche Novelle des Hochschulgesetzes verabschiedet. Da die Leitungsstrukturen, insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen dem Hochschulrat, dem Präsidium und dem Senat, neu geordnet wurden, tangiert die Novelle die Hochschulräte unmittelbar:

Als Aufgaben des Hochschulrats entfallen die Zustimmungspflicht zu Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie die Überwachung der Umsetzung der Ziel- und Leistungsvereinbarung. Neu hinzu kamen beziehungsweise geändert wurden dagegen folgende Aufgaben:
  • "Einvernehmen mit dem Senat zur Satzung über Qualitätssicherung" (§ 19 Abs. 1 Nr. 3)
  • "Einvernehmen mit dem Senat über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule" (§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
  • "Einvernehmen mit dem Senat über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschließlich zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten" (§ 19 Abs.1 Nr. 7)
  • "Beratung der Berichte des Präsidiums, insbesondere der Berichte des Präsidiums über Qualitätssicherungsmaßnahmen" (§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
  • "Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen" (§ 19 Abs. 1 Nr. 10).

Weitere Änderungen:
  • § 19 Abs. 2 regelt nun Transparenz- und Berichtspflichten gegenüber dem Ministerium: "Der Hochschulrat gibt dem Ministerium in der Regel Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung seiner Sitzungen zur Kenntnis; das Ministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ministeriums zu den Sitzungen entsenden. Der Hochschulrat legt dem Senat und dem Ministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab; der Rechenschaftsbericht ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen."
  • Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats wird von drei auf vier Jahre erhöht, Wiederbestellung ist zulässig. Auf Antrag des Senats kann das Ministerium Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen (§ 19 Abs. 3).
  • Der Vorsitzenden des Senats erhält ein Antrags- und Rederecht im Hochschulrat (§ 19 Abs. 5).
  • Neu aufgenommen wurden auch Regelungen zu Aufwandsentschädigungen (§ 19 Abs. 6).
  • Das Verfahren zur Wahl des Präsidenten/der Präsidentin (§ 23 Abs. 6) wird umgestaltet; die gemeinsame Findungskommission aus Hochschulrat und (dem neu eingeführten) erweitertem Senat setzt sich künftig aus drei Mitgliedern des Hochschulrats und fünf des erweiterten Senats (bislang je vier aus Hochschulrat und Senat) zusammen. Der Wahlvorschlag soll künftig der Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern der Findungskommission bedürfen (bislang fünf).

Kurzfristige Änderungen des Gesetzesentwurfes führten im Vorfeld zu öffentlichen Protesten, unter anderem auch seitens des Hochschulrats der Universität zu Kiel. Ein Abgleich mit dem Positionspapier der Vorsitzenden deutscher Hochschulräte aus dem Jahr 2012 zeigt ebenfalls, dass deren Forderungen in einigen Fällen nicht erfüllt werden:
  • Die neu eingeführten Einvernehmensregelungen mit dem Senat "zur Satzung über Qualitätssicherung", über die "Struktur- und Entwicklungsplanung" und die "Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung" weisen Verantwortung nicht eindeutig zu und schaffen Doppelzuständigkeiten.
  • Das neue Hochschulgesetz sieht Hochschulleitungswahlen zwar – wie es das Positionspapier fordert – nach dem Prinzip einer doppelten Legitimation vor, also in Form einer Berufung durch Senat und Hochschulrat. Jedoch ist der Hochschulrat als gesamtes Organ künftig nicht mehr durch eine explizite Abstimmung an der Beschlussfassung bezüglich des Wahlvorschlags beteiligt, sondern lediglich indirekt über die dem Hochschulrat entstammenden Mitglieder der gemeinsamen Findungskommission. Die kürzlich in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen umgesetzten Novellen zeigen einen alternativen Umsetzungsweg auf; sie sehen eine Wahl der Hochschulleitung in gemeinsamer Sitzung von Senat und Hochschulrat vor. Die Tatsache, dass in dieser temporären Wahlgemeinschaft jedoch explizit jeweils eine Mehrheit im Hochschulrat und Senat nötig ist (getrennte Abstimmung trotz gemeinsamer Sitzung), sichert die grundlegende Verfahrenslogik, nämlich die Balance von interner und externer Unterstützung für die Hochschulleitung, und wahrt gleichzeitig die Rollenklarheit der Organe.
  • Das Positionspapier hebt hervor, der Hochschule müsse das Vorschlagsrecht für die Hochschulratsmitglieder zukommen, um hohe Identifikation und Passgenauigkeit der Besetzung sicherzustellen. Die Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens (§ 19 Abs. 3: Vier Hochschulratsmitglieder werden vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt, diese schlagen dann ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden des Hochschulrats vor, das ebenfalls der Bestellung durch das Ministerium bedarf) in Schleswig-Holstein ist vor diesem Hintergrund diskussionswürdig – diese Regelung unterstellt, dass die zunächst bestellten Mitglieder nicht des Vorsitzes würdig seien und entzieht der Hochschule das Vorschlagsrecht gerade für das am meisten prägende Mitglied.
  • Die Teilnahmemöglichkeit eines Ministeriumsvertreters an Hochschulratssitzungen, die Möglichkeit der Abberufung eines Mitglieds sowie die Einführung einer öffentlichen Rechenschaftspflicht entsprechen dagegen den Intentionen des Positionspapiers.


Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Fassung vom 5. Februar 2016)

Stellungnahme des Hochschulrates der Universität zu Kiel