Neue Regelungen zu Hochschulräten


Hessen

Der Regierungsentwurf für ein "Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften" wurde mittlerweile zur Beratung in den hessischen Landtag eingebracht. Gegenüber dem geltenden Recht sind folgende Änderungen vorgesehen:

Die Entwicklungsplanung bedarf dem Entwurf zufolge auch weiterhin nur der Zustimmung des Hochschulrates und nicht des Senats, aber § 42 Abs. 1 HHG neu hält fest: Hat der Senat keine oder eine ablehnende Stellungnahme nach § 36 Abs. 2 Nr. 6 abgegeben, "wird die Vorlage des Präsidiums zur Entwicklungsplanung vor der Beschlussfassung des Hochschulrates mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Senats erörtert". Diese Regelung soll, so die Begründung, "der Stärkung der gemeinsamen Verantwortung der Hochschulgremien" dienen, da sie "im Dissensfall einen Diskurs der beteiligten Organe erfordert" (S. 18). Eine !weitergehende Stärkung der Rechte des Senats im Hinblick auf die Entwicklungsplanung ist nicht geboten", erläutert die Begründung zu § 42 HHG neu, da diese "auf den Entscheidungen des Senats über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung zu basieren hat".

Bislang lagen Budgetfragen allein in der Entscheidung des Präsidiums, der Hochschulrat konnte lediglich Stellung dazu nehmen (vgl. § 42 Abs. 3). § 36 Abs. 2 Satz 7 und § 42 Abs. 3 HHG neu sehen nun ein gemeinsames Vetorecht des Senats und des Hochschulrats für den Budgetplan vor. § 42 Abs. 3 HHG neu bestimmt: "Der Budgetplan ist abgelehnt, wenn sowohl der Senat als auch der Hochschulrat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. Gibt der Senat bei erstmaliger Befassung nach einer zustimmenden Stellungnahme des Hochschulrats keine zustimmende Stellungnahme ab, ist der Hochschulrat vor der endgültigen Beschlussfassung des Präsidiums erneut zu befassen und der Senat erneut zu hören. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder im Fall des Satz 2 nach der erstmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Senat ein Budgetplan die Zustimmung entweder des Hochschulrats oder des Senats findet, entscheidet das Ministerium." Die Begründung führt auch hier an, durch das gemeinsame Vetorecht werde die "gemeinsame Verantwortung" von Hochschulrat und Senat gefördert (S. 18).

Bei der Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin soll dem Entwurf zufolge künftig die gemeinsam von Senat und Hochschulrat paritätisch besetzte Findungskommission einen Wahlvorschlag erstellen (§ 42 Abs. 5 HHG neu), damit die grundgesetzlich notwendige Einflussnahme des Senats auf die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten gewährleistet ist (S. 19).

Der im Update 1/2015 auf Basis des Referentenentwurfs durchgeführte Abgleich mit dem Positionspapier der Vorsitzenden deutscher Hochschulräte von 2012 bleibt auch bei Durchsicht des Regierungsentwurfs aktuell. Der Gesetzentwurf erfüllt manche der dort artikulierten Forderungen nur teilweise:

  • Einerseits ist vorgesehen, Hochschulleitungswahlen nach dem Prinzip einer doppelten Legitimation, also in Form einer Berufung durch Senat und Hochschulrat, zu realisieren. Andererseits soll offenkundig der Hochschulrat als gesamtes Organ künftig nicht mehr durch eine explizite Abstimmung an der Beschlussfassung bezüglich des Wahlvorschlags beteiligt werden, sondern lediglich indirekt über die dem Hochschulrat entstammenden Mitglieder der gemeinsamen Findungskommission. Die kürzlich in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen umgesetzten Novellen zeigen einen alternativen Umsetzungsweg auf; sie sehen eine Wahl der Hochschulleitung in gemeinsamer Sitzung von Senat und Hochschulrat vor. Die Tatsache, dass in dieser temporären "Wahlgemeinschaft" jedoch explizit jeweils eine Mehrheit im Hochschulrat und Senat nötig ist (getrennte Abstimmung trotz gemeinsamer Sitzung), sichert die grundlegende Verfahrenslogik, nämlich die Balance von interner und externer Unterstützung für die Hochschulleitung, und wahrt gleichzeitig die Rollenklarheit der Organe.

  • Die im HHG neu vorgesehene Regelung zur Entwicklungsplanung der Hochschule (Zustimmung des Hochschulrates erforderlich, jedoch Diskurszwang von Hochschulrat und Senat, wenn der Senat eine ablehnende oder gar keine Stellungnahme abgegeben hat) erscheint vom Ansatz her kompatibel mit den Forderungen des Positionspapiers.

  • Das lediglich gemeinsam mit dem Senat realisierbare Vetorecht des Hochschulrates für den Budgetplan widerspricht dem Positionspapier und weist Verantwortung nicht eindeutig zu. Das Positionspapier hält hier eine alleinige Zustimmungspflicht des Hochschulrates für zielführend.

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (PDF)



Schleswig-Holstein

Der Entwurf der Gesetzesnovelle wurde nach einer zweiten Kabinettsbefassung dem Landtag zur Beratung zugeleitet. Ein Ziel der Novelle ist es, „die Leitungsstrukturen, insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen dem Hochschulrat, dem Präsidium und dem Senat“, neu zu ordnen (S. 3). Konkret wird der Hochschulrat von der Zustimmungspflicht zu Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten (bislang § 19 Abs. 1 Nummer 3) sowie von der Überwachung der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen (bislang § 19 Abs. 1 Nummer 10) entlastet. Besonders hervorgehoben werden soll künftig die Aufgabe des Hochschulrats, "Berichte des Präsidiums über Qualitätssicherungsmaßnahmen“ zu beraten (§ 19 Abs. 1 Nummer 9 neu). Neu hinzukommen soll neben der „Beschlussfassung über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung" (so § 19 Abs. 1 Nummer 7 bislang) auch die Beschlussfassung "zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten" (§ 19 Abs. 1 Nummer 7 neu).

Transparenz und der Informationsaustausch sollen dadurch verbessert werden, dass der Hochschulrat eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ministeriums zu seinen Sitzungen einladen kann (§ 19 Abs. 2 neu). Der oder die Vorsitzende des Senats soll Teilnahme- und Antragsrecht im Hochschulrat erhalten (§ 19 Abs. 5 Satz 2 neu). Zudem soll der Hochschulrat dem Senat und dem Ministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ablegen; der Rechenschaftsbericht ist in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt zu machen (§ 19 Abs. 2 neu).

Die Amtszeit der Mitglieder des Hochschulrats soll von drei auf vier Jahre erhöht werden; eine Wiederbestellung soll nur einmalig möglich sein (§ 19 Abs. 3 neu), "nach spätestens acht Jahren soll ein Wechsel der Mitglieder stattfinden, um der Hochschule neue Impulse geben zu können" (so die Begründung auf S. 54). Neu aufgenommen wird außerdem die Möglichkeit einer Entlassung von einzelnen Mitgliedern der Hochschulräte durch das Ministerium auf Vorschlag des Senats (§ 19 Abs. 3 Satz 6 neu). Neu hinzu kommen Regelungen zu möglichen Aufwandsentschädigungen (§ 19 Abs. 6 neu).

Das Verfahren zur Wahl des Präsidenten/der Präsidentin (§ 23 Abs. 6) wird nicht grundsätzlich, aber doch an einzelnen Stellschrauben umgestaltet; so soll sich die gemeinsame Findungskommission aus Hochschulrat und Senat künftig aus drei Mitgliedern des Hochschulrats und fünf des Senats (bislang je vier) zusammensetzen. Der Wahlvorschlag soll künftig der Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern der Findungskommission bedürfen (bislang fünf).

Das Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck soll in wenigen Punkten präzisiert werden; so soll in § 7 Absatz 2 Satz 1 klargestellt werden, dass "Ämterkonzentrationen für interne Mitglieder der Stiftungsuniversität in der Weise vermieden werden sollen, dass es keine Doppelmitgliedschaften im Stiftungsrat und anderen zentralen Hochschulorganen sowie Gremien des Senats geben soll, die mit Aufgabenbereichen des Stiftungsrates in direkter Verbindung stehen". Darüber hinaus wird in § 7 Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 festgelegt, dass Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums nur von den externen Mitgliedern des Stiftungsrates verhandelt und abgeschlossen werden.

Gesetzentwurf der Landesregierung vom 30. Juni 2015      Stichwortartiger Überblick über geplante Änderungen